AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

  1. Allgemeines

Maßgebliche Vertragesgrundlage für alle vom Unternehmer auszuführenden Arbeiten/Aufträge des Verbrauchers sind vorranging individuelle Vereinbarungen sowie nachrangig die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

  1. Angebote und Unterlagen

Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichungen, Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen des Unternehmers dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrages hat der Verbraucher die Unterlagen einschließlich Kopien auf Verlangen des Unternehmers unverzüglich herauszugeben.

Bei von ihm verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabehaftet der Verbraucher auf Schadenersatz.

 

  1. Preise
    • Für Übernacht-, Nacht-, Sonn-und Feiertagsstunden sowie für Arbeit außerhalb des

Geschäftszeiten oder unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Diese sind in den Geschäftsräumen des Unternehmer ausgehängt.

  • Soweit erforderlich werden Strom, Gas, Wasser oder Abwasseranschluss kostenfrei zur Verfügung gestellt.

 

  1. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
  • Nach Abnahme des Werkes sind Rechungen sofort fällig und zahlbar. §650g Abs.4 BGB bleibt unberührt.Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Verbraucher zu den vom Unternehmer in der Rechung angegebenen Konditionen an den Unternehmer zu leisten. Ein Anrecht auf Rabatte oder Skonto besteht nicht.

Nach dem Ablauf der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist befindet sich der Verbraucher im Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat.

  • Der Verbraucher kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

 

  1. Abnahme bei Werkvertrag

Die vereinbarte Werkleistung istnach Fertigstellung unverzüglich abzunehmen, auch wenn

die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt bzw. fertiggestellt ist. Dies gilt insbesondere

bei vorzeitiger Inbetriebnahme (z.B. Baustellenheizung). Im Übrigen gilt §640 BGB.

 

  1. Haftung und Schadenersatz

Auf Schadenersatz haftet der Unternehmer, gleich aus welchem Rechtsgund, im Rahmen der

Verschuldungshaftung nur

-Im Falle von vorsetzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst, seinen

gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung von Leben, Körper

oder Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung;

-bei Vorliegen von Mängels, die der Unternehmer arglistig verschwiegen hat;

-im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkes;

-im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz,

-für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten

(Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt

erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und

vertrauen darf); im Falle einfacher Fährlässigkeit ist der Schadenersatz des Unternehmers

jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt,

soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, Körpers oder Gesundheit gehaftet wird.

 

Mängelrechte, Verjährung

  • Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder seiner Werbung Aussaggen zu besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seiner Produkte macht (z.B. 10-jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht Bestandteil des Werkvertrages
  • wervertragliche Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß §634a 1 Nr.2 BGB nach 5 Jahrenab Abnahme bei Arbeiten am Bauwerk

-im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf-, Anbauarbeiten)

-oder in Fällen von Einbau-, Umbau-, Erneuerungs-und Reparaturarbeiten an einem

bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den

Bauwerksarbeiten zählen würden, nach Art und Umfang für Kostruktion, Bestand,

Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die

eingebauten Teile fest mit dem Gebäude verbunden werden.

-Abweichend von §634a Abs.1 Nr.1 BGB verjähren die Mängelansprüche des

Verbrauchers in einem Jahr ab Abnahme der Reparatur-, Ausbesserungs-,

Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs-oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten

Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für

Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben.

-von der Mägelbeseitibungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch

schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder

Dritter oder durch normale/n bestimmungsgemäße/n Abnutzung/Verschleiß (z.B. bei

Dichtungen) entstanden sind.

-Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers zur Mängelbeseitigung

nach und

a.) gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt

schuldhaft nicht oder

b.) liegt ein vom Unternehmer zu vertretender Mangel am Wrek objektiv nicht vor und

hat der Verbraucher diesbezüglich schuldhaft gehandelt oder

  • liegt ein vom Unternehmer zu vertretender Mangel am Werk objektiv nicht vor und ist der Verbraucher durch die Mängelüberprüfung bereichert,

hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Mangels

Vereinbarung einer vergütung gelten die örtsüblichen Sätze.

 

  1. Versuchte Instandsetzung

Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instand gesetzt werden, weil

-der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder

-der Fehler/Mangel trotzEinhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann,

ist der Verbraucher verpflichet, die entstandenen Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in der Verantwortungs-oder Risikobereich der Unternehmers fällt.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

Soweit kein Eigentumsverlust nach §946 ff. BGB vorliegt, behält sich der Unternehmer

das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang

sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.

 

Alternative Streitbeilegung

Der Unternehmer ist weder bereit noch verpflichtet an Streitbeilegungsverfahren vor einer

Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

  1. Vertragsabschluss außerhalb der Geschäftsräumen

Für Verträge, die nicht innerhalb der Gschäftsräume des Unternehmers abgeschlossen

werden, gilt ein 14-tägiges Rücktrittsrecht.

Sollte dem Unternehmer dadurch bereits Aufwendungen entstanden sein (z.B. bereits

bestellte Materialien), muß der Verbraucher für diese aufkommen, wenn der Unternehmer

diese nicht kostenfrei zurückgeben oder umgehend weiterverkaufen kann.

 

  1. Nichteinhaltungen von Terminen durch den Verbrauchers

Für Termine, die nicht zustandekommen, muss der Verbraucher dem Unternehmer seine

entstandenen Aufwendungen ersetzten, sofern die Gründe der Störung nicht im

Verantwortungsbereich des Unternehmers liegen und der Termin nicht spätesten um

16:00Uhr am Vortag abgesagt wurde.

 

Sollte eine oder mehrere Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so sind nur diese unwirksam. Alle anderen Regelungen bleiben wirksam.